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Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen LebensAchsen (e.V.).

  2. Der Sitz des Vereins ist Lärchenstr. 8, 84051 Essenbach.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
     

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätig Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Verein setzt sich als Zweck 

  3. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, 

  4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

  5. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

  6. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,

  7. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

  8. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

  9. Unterstützung der Eltern kranker oder verstorbener Kinder und der Kinder kranker oder verstorbener Eltern sowie in weiteren prekären Lebenssituationen 

  10. Betrieb von Bildungs-, Betreuungs- und Beratungseinrichtungen sowie Bildungs- und Unterstützungsangeboten 

  11. Förderung des Interesses an Fächern / Inhalten, die den schulische Fächerkanon ergänzen 

  12. Verschiedene gesellschaftliche Gruppen in Kontakt bringen und gegenseitige Unterstützung stärken, insbesondere Schaffung eines sozialen Treffpunktes für Senior:innen

  13. Beratung bei der Berufsorientierung bzw. bei der Auswahl von Ausbildungsmöglichkeiten; Unterstützung bei persönlicher Entwicklung und/oder Neuorientierung 

  14. Durchführung und Organisation von kulturellen, künstlerischen sowie demokratiebildenden Veranstaltungen und Maßnahmen

  15. Vermittlung von Hilfe bei psychiatrischen Erkrankungsformen oder in kritischen Lebenssituationen für Betroffene und Angehörige

  16. Schulung und Coaching ehrenamtlich Tätiger

  17. Vernetzung und Kooperation mit ortsansässigen Firmen, Vereinen und Wohlfahrtsorganisationen

  18. Herausgabe von Publikationen, sammeln, archivieren und kuratieren kultureller Erzeugnisse
     

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins 

  2. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für Vereinstätigkeiten werden strukturelle oder fallweise Aufwandsentschädigungen festgelegt.

  3. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit (etwa 11 Wochenstunden), so können ein teilbeschäftigter oder hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder (Verwaltungs-)personal beschäftigt werden. 

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  5. Die bezahlten Honorare bzw. Löhne und Gehälter für Tätigkeiten und Aufgaben an Beschäftigte, die der Umsetzung des Vereinszwecks dienen, orientieren sich an den markttypischen und vergleichbaren Gegebenheiten.
     

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. 

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur wirksam, wenn er vor dem 30. September des Kalenderjahres schriftlich erklärt wird.

  4. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Der  Ausschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

  5. Austrittsersuchen außerhalb der in 1. genannten Frist aus wichtigen Gründen, können nur von der Vorstandschaft entschieden werden.

  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
     

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für Ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich bis zum 02. April per Überweisung fällig. 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder der Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe es verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Der Tag der Versammlung darf nicht früher als 10 Tage nach dem vermuteten Zugang der Einladung angesetzt werden. Bei nachweislicher Zeitnot ist dem Vorsitzenden die Abkürzung dieser Frist gestattet.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von ihm Beauftragten aus dem Vorstand geleitet.

  4. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.  

  5. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

  6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden (Versammlungsleiters).

  8. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
     

Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugesandt. Es besteht eine 14-tägige Einspruchsfrist nach Erhalt des Protokolls gegen Fehler im Protokoll. Verpasst ein Mitglied diese Frist, kann es grundsätzlich keine Einwände mehr gegen das Protokoll erheben.

  • Anträge können gestellt werden von:

  1. jedem erwachsenen Mitglied oder juristische Person

  2. vom Vorstand

  • Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer anderen Behörde verlangt werden, kann die Vorstandschaft beschließen. Andere Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung.
     

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

  3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
     

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:

  1. Wahl des Vorstands

  2. Wahl der Kassenprüfer

  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

  4. Verabschiedung des Haushaltsplans

  5. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben

  7. Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern

  8. Beschluss über die Auflösung des Vereins
     

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden, sowie dem Schriftführer und dem Kassenwart.

  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.

  3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  4. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung einmal jährlich und aus besonderem Anlass

  5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  6. Führung der Geschäfte des Vereins

  7. Verwaltung des Vereinsvermögens

  8. Bewilligung der Ausgaben

  9. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung
     

Im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalts kann er die Bezuschussung von Einzelmaßnahmen von sich aus beschließen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

  3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Vorstandsmitglieder abberufen, wenn ein entsprechender Beschluss mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig den Nachfolger zu wählen.

  4. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu entlasten. Wird die Entlastung verweigert, dann ist der Grund der Verweigerung im Protokoll festzuhalten.

  5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der  Vorstand ist berechtigt für bestimmte Aufgabenbereiche und/oder Einzelprojekte, sowie für die Aufgabe eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin besondere Vertreter zu bestellen. Der besondere Vertreter gehört dem Vorstand nicht an, hat im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs aber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins.

  6. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Vorstandsmitglieder abberufen, wenn ein entsprechender Beschluss mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig den Nachfolger zu wählen.

  7. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu entlasten. Wird die Entlastung verweigert, dann ist der Grund der Verweigerung im Protokoll festzuhalten.

  8. Die Mitglieder des Vortandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

  9. Beiräte können von der Vorstandschaft vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.


§ 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entichtung von Beiträgen befreit.

Die Mitglieder des Vortandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.Beiräte können von der Vorstandschaft vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. 

§ 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 12 Kassenprüfer/-wart

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlassung des VorstandesDie Kasse wird vom Kassenwart verwaltet. Zu den Tätigkeiten des Kassenwarts gehören auch die Einwerbung von Finanzmitteln, Ausarbeitung von Förderanträgen und die Beteiligung an Wettbewerben. Er hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres Rechenschaft abzulegen. Über die Entlastung des Kassenwarts bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 13 Protokolle

Ein sicheres Protokoll erfasst und dokumentiert die Ergebnisse einer Versammlung, Zusammenkunft, Verhandlung usw. Darüber hinaus dient es der Information der Mitglieder und dem  Vorstand über Inhalt und Zustandekommen von Beschlüssen. Auf diesem Wege kann es zur Kontrolle und als Beweismittel bei etwaigen Anfechtungen von Beschlüssen herangezogen werden. Es fungiert als Gedächtnisstütze, bei der Besprechung weiterer Vorgehensweisen und unterstützt die Wiederaufnahme der Diskussion. Das Protokoll muss bei solchen Beschlüssen, die zur Eintragung ins  Vereinsregister anzumelden sind (z.B. Satzungsänderungen, Vorstandswahlen, Auflösungsbeschluss usw.) so abgefasst sein, dass das Registergericht prüfen kann, ob die Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind.


§ 14 Beisitzer

Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstands. Sie unterstützen den Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit. 

Einsatzmöglichkeiten:

Umfangreiche Unterstützung eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstands in der GesamtheitAnsprechpartner für Fragen der Pressevertreter – Service für die MedienUnterstützung der SchriftführerBeauftragte für den Datenschutz auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)Objektiver Mediator oder Streitschlichter im VereinÖffentlichkeitsarbeit, inkl. Social Media, Internetpräsenz, Newsletter und Public RelationsTeil der Abteilung Veranstaltungsplanung inklusive Durchführung von EventsUnterstützung des VereinssponsoringsServicetätigkeiten in der Jugendarbeit oder bei anderen Angelegenheiten des VereinsBis zu 12 Beisitzer dürfen dem erweiterten Vorstand angehören.Nachdem eine Person die Bereitschaft signalisiert hat, die Funktion des Beisitzers auszuüben, kann sie zur Wahl nominiert werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung stehen die Beisitzer zur Wahl. Sie werden für 3 Jahre gewählt.Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand an. Sie haben dort Stimmrecht. 


§15 Beirat

Die Mitglieder des Beirats beraten und unterstützen den Vorstand und begleiten Projekte wissenschaftlich.Es können bis zu 10 Beiräte durch den Vorstand berufen werden. Sie scheiden durch eigenen Willen oder zum Ende der Wahlperiode des Vorstands aus.Eine erneute Bestellung ist möglich bzw. durch eine schriftliche Vereinbarung regelbar.Mitglieder des Beirats können mehrheitlich Beschlüsse fassen. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und ihre Erkenntnisse, Empfehlungen und Beschlüsse vorstellen.


§16 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Der Verein kann mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Liquidatoren sind der erste und der zweite Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Folgenden bezeichneten juristische Person: Dominik Brunner Stiftung.

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.


§17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.08.2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins LebensAchsen beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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